OPTION DER IM AUSLAND ANSÄSSIGEN ITALIENER FÜR DIE AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS IN ITALIEN BEI DEM FÜR DEN 08./09. JUNI 2025 AUSGESCHRIEBENEN ABSCHAFFENDEN VOLKSABSTIMMUNGEN GEMÄß ART. 75 DER VERFASSUNG
Laut Gesetz Nr. 459 vom 27. Dezember 2001 und der mit DPR Nr. 104 vom 2. April 2003 genehmigten Durchführungsordnung, können Auslandsitaliener bekanntlich per Briefwahl wählen.
Aufgrund dieser Bestimmungen, wählen die im Ausland ansässigen Italiener durch Briefwahl im Ausland. Daher werden ihre Namen bekanntlich von Amts wegen in die Wählerverzeichnisse eingetragen. Es steht ihnen jedoch frei, in Italien abzustimmen, nachdem sie sich ausdrücklich dafür ausgesprochen haben. Diese OPTION muss umgehend erfolgen und ist nur für diese Abstimmung gültig.
Die Option für die Abstimmung in Italien muss kraft Artikel 1, Abs3 und Artikel 4 des Gesetzes Nr. 459 von 2001 sowie Artikel 4 des D.P.R. Nr. 104/03, innerhalb des zehnten Tages nach Anberaumung der Volksabstimmung (als Bezugsdatum gilt das Datum der Veröffentlichung im Gesetzesanzeiger der Republik), also bis spätestens kommenden 10. April 2025, auch unter Verwendung beiligenden Vordrucks, erfolgen.
Dieser Vordruck muss innerhalb der besagten Frist bei dem für das Wohnsitzgebiet zuständigen Konsulat eingehen und kann in der gleichen Weise und innerhalb derselben Fristen, wie sie für die Ausübung der Option vorgesehen sind, widerrufen werden.