Gemeindeaufenthaltsabgabe (Ortstaxe - Localtax)

Anwendung der Gemeindenaufenthaltsabgabe

Seit dem 1. Jänner 2014 ist die Gemeindeaufenthaltsabgabe (auch Ortstaxe oder Localtax genannt) pro Person und Übernachtung von allen Personen, die im Landesgebiet in den Beherbergungsbetrieben übernachten, geschuldet.

Die Ortstaxe unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, wird bei der Abreise fällig und muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

Mit dem Dekret des Landeshauptmannes vom 14.11.2024, Nr. 28, wurden einige Änderungen und Ergänzungen am DLH Nr. 4/2013 „Durchführungsverordnung zur Gemeindeaufenthaltsabgabe“ beschlossen.


Tarife ab das Jahr 2025

Die Höhe der Abgabe (pro Person und Übernachtung) wurde mit Dekret des Landeshauptmannes vom 01. Februar 2013, Nr. 4 und Beschluss des Gemeinderates Nr. 89 vom 18.12.2024  ab das Jahr 2025 wie folgt festgelegt:

a. 3,60 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen,
b. 3,10 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „superior“, für die Beherbergungsbetriebe gemäß Landes-gesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 mit einer Einstufung von fünf Sonnen, für Beherbergungsbetriebe gemäß Landesge-setz vom 19. September 2008, Nr. 7 mit einer Einstufung von fünf Blumen und für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 6 Absatz 3, des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von fünf Sternen;,
c. 2,60 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.


Einzahlungsfristen

Alle Beherbergungsbetriebe müssen jeden Monat die eingehobene Ortstaxe der Gemeinde überweisen.

Die Beherbergungsbetriebe müssen innerhalb von 15 Tagen ab Ende eines jeden Monats nicht nur die Meldung der Übernachtungen vornehmen, sondern auch die diesbezügliche Überweisung.

Verspätete Überweisungen sind gemäß Art. 2, Absatz 3 des LG Nr. 9/2012 strafbar (von 5% bis 30%), auch wenn der geschuldete Betrag zur Gänze eingezahlt wurde.

 

Befreiungen von der Gemeindeaufenthaltsabgabe

Der Artikel, der die Fälle der Befreiung festlegt, lautet nun folgendermaßen:
„1. Von der Gemeindeaufenthaltsabgabe befreit sind:

a) Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,

b) Personal, das im Betrieb übernachtet, in dem es tätig ist,

c) Personen, die wegen Naturkatastrophen in Beherbergungsbetrieben übernachten,

d) Personen, die Pflichtpraktika von öffentlichen Bildungseinrichtungen des Landes besuchen oder an didaktischen Projekten derselben teilnehmen,

e) die Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und vorübergehend aufgrund von Wohnproblemen in einem Betrieb übernachten

f) Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern es sich um Teilnehmende organisierter Schul- und Jugendgruppen handelt, die einschließlich Begleitpersonen aus mindestens zehn Personen          bestehen.


Da im Zuge einer Kontrolle durch die Gemeinde der Beherbergungsbetrieb beweisen können muss, die Befreiungen rechtmäßig angewandt zu haben, sollte er

  • im Falle von Personen, die vorübergehend aufgrund von Wohnproblemen im Beherbergungsbetrieb übernachten wollen, eine dementsprechende schriftliche Erklärung einfordern.
  • im Falle von Pflichtpraktika und didaktischen Projekten der öffentlichen Bildungseinrichtungen des Landes eine offizielle Bescheinigung derselben einfordern. In dieser Bescheinigung muss angegeben sein, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder um ein didaktisches Projekt handelt, die Namen der betroffenen Schüler und an welchen Tagen, das Pflichtpraktikum absolviert oder das didaktische Projekt abgewickelt wird.

Diese Dokumente müssen 5 Jahre lang aufbewahrt werden.

Personen, welche in einem Beherbergungsbetrieb übernachten, um dem regulären Schulunterricht beizuwohnen, sind nicht von der Abgabe befreit.

Für weitere Auskünfte steht das Steueramt gerne zur Verfügung.

Formulare

>> Verordnung über die Einführung und Anwendung der Gemeindeaufenthaltsabgabe

Zuständiges Amt